220.00 [§ 9 Abs. 2bis AnwT]) und die Auslagen Fr. 27.30. Zuzüglich 7.7% MWST resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'003.10. - 16 - 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.2. Dem Beschuldigten wurden für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'895.80 vollumfänglich auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. V).