Entsprechend ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren für 1/3 seiner Aufwendungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Der mit Kostennote vom 17. Oktober 2023 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren (Positionen ab dem 21. November 2022) von 8.83 Stunden erscheint angemessen und ist einzig hinsichtlich der geltend gemachten Dauer für die Berufungsverhandlung von zwei Stunden um eine ½ Stunde zu kürzen. Bei den geltend gemachten Auslagen sind die Kopien zudem lediglich mit 0.50 Franken zu entschädigen (§ 13 Abs. 3 AnwT). Das Honorar beträgt somit Fr. 1'832.60 (8.38*Fr. 220.00 [§ 9 Abs. 2bis AnwT]) und die Auslagen Fr. 27.30.