8.3. Im Berufungsverfahren wird das Verfahren betreffend die Vorwürfe, welche gegen den Beschuldigten bezüglich des Telefonats mit der Kantonalen Notrufzentrale erhoben wurden, von Amtes wegen eingestellt (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen (vgl. oben E. 6.3.3). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren teilweise obsiegt, sind ihm 2/3 der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.