8.2. Wird ein Verfahren gegen die beschuldigte Person im Rahmen der Berufung eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von den Kosten befreit (Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 416 StPO). Überdies hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wurde oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).