7.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und eine Probezeit von drei Jahren angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. IV/5). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall auf eine verlängerte Probezeit zu erkennen ist; diese ist deshalb auf die Regeldauer von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) zu reduzieren. Die Verbindungsbusse ist mit der Vorinstanz auf Fr. 240.00 festzulegen.