Diese Delikte sind vorliegend zwar nicht einschlägig, wirken sich jedoch trotzdem leicht straferhöhend aus. Mit Blick auf sämtliche Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Strafe von insgesamt 20 Tagessätzen vorliegend angemessen. 7.3. Der von der Vorinstanz errechnete Tagessatz von Fr. 60.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV/4) erscheint nach wie vor angemessen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8; vgl. die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Beilagen 2 ff.) und ist zu bestätigen. Dieser wird mit der Berufung auch nicht gerügt. - 15 -