Dies dürfte mithin ein Grund für seine Beschimpfungen gegenüber E._____ gewesen sein, doch vermag dieser Umstand die Beschimpfungen keineswegs zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Insgesamt erscheint deshalb eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angebracht. 7.2.3. Bezüglich der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Bei den Vorstrafen handelt es sich allesamt um Strassenverkehrsdelikte, für welche der Beschuldigte letztmals 2016 verurteilt wurde (vgl. UA act. 1; Strafregisterauszug vom 16. Oktober 2023).