7.2.2. Hinsichtlich den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten E._____ von einem grundsätzlich fehlenden Respekt des Beschuldigten im Umgang mit Behörden zeugen. Es ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren in eine Auseinandersetzung mit Behörden betreffend das Besuchsrecht seiner Tochter verwickelt ist (UA act. 14 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 ff.). Dies dürfte mithin ein Grund für seine Beschimpfungen gegenüber E._____ gewesen sein, doch vermag dieser Umstand die Beschimpfungen keineswegs zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.