6.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er E._____ nicht vorsätzlich beschimpft habe, sondern es sich bei den von ihm verwendeten Ausdrücken vielmehr um einen «verbalen Rundumschuss auf Behörden» gehandelt und er die Ausdrücke nicht auf E._____ direkt bezogen habe (Berufungsbegründung S. 4 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, sind die entsprechenden Ausdrücke doch im Rahmen eines Telefongesprächs mit E._____ gefallen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Ausdrücke auf andere Personen hätten beziehen sollen: