Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. sinngemäss vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2). Die Äusserung «Kinderschänder» erfolgte ohne irgendwelche begründete Veranlassung gegenüber dem dem Beschuldigten unbekannten E._____. Sie erfolgte offensichtlich auch einzig, um seinem Ärger mit verschiedenen Behörden Luft zu machen und damit vorwiegend in der Absicht, E._____ Übles vorzuwerfen.