an, dass ein Kinderschänder eine Person sei, die einem Kind einen Schaden zuführe, egal ob durch «Ignorieren» oder durch falschen Umgang (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Bei der vom Beschuldigten gegenüber E._____ verwendeten Bezeichnung «Kinderschänder» ist deshalb mit Blick auf den Gesamtkontext von einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung auszugehen, welche geeignet war, seinen Ruf zu beschädigen. Da diese anlässlich des Telefonats mit E._____ direkt gegenüber diesem erfolgte, liegt auch hier eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vor (vgl. oben E. 6.1.1).