6.3. 6.3.1. Beim Wort «Kinderschänder» handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da die Frage, ob es sich bei einer Person um einen Kinderschänder handelt oder nicht, dem Beweis zugänglich ist. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er unter einem Kinderschänder jemanden verstehe, der entweder bei der Misshandlung eines Kindes wegschaue oder Kinder selber misshandle (GA act. 41 f.; vgl. dazu auch Berufungsbegründung S. 3 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte - 13 -