StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, und vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen. 6.1.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 StGB Vorsatz. 6.2. Vorliegend hat der Beschuldigte E._____ anlässlich eines Telefonats vom 26. März 2021 (unter anderem) als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeichnet. Bei diesen Begriffen handelt es sich unzweifelhaft um Formalinjurien, d.h. Werturteile. Damit liegen hinsichtlich der Begriffe «Arschloch» und «Hurensohn» Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vor.