6.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet die Regelung über den Entlastungsbeweis nach Art. 173 StGB analoge Anwendung im Rahmen von Art. 177 StGB, sofern die Beschimpfung in Form einer Tatsachenbehauptung oder eines gemischten Werturteils erfolgte (BGE 93 IV 20 E. 3). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB steht dem Täter die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Täter wird jedoch nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen,