Eine Befragung von D._____ erübrigt sich bei diesem Beweisergebnis. Letztlich stellte der Beschuldigte den Antrag, die Akten der KESB […] (Dossier Nr. XXX i.S. H._____, geboren am tt.mm.jjjj) und die Akten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2016.10436) seien im vorliegenden Verfahren beizuziehen (Berufungsbegründung S. 5 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich dem Gericht nicht erschliesst und vor Obergericht durch den Beschuldigten nicht näher dargelegt wurde, weshalb diese Akten relevant für das vorliegende Verfahren wären, zumal das vorliegende Berufungsverfahren keinerlei Bezug zu diesen beiden Verfahren aufweist.