5.5. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte anlässlich eines Telefonats mit der Regionalpolizei […] E. als «Arschloch», «Kinderschänder» und «Hurensohn» bezeichnet hat. Nachdem E._____ vor Obergericht auf Nachfrage klar zu Protokoll gab, dass er nur anlässlich des ersten Telefonats vom Beschuldigten als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet worden sei, wobei der Beschuldigte beim zweiten Telefongespräch nur ausfällig geworden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der inkriminierten Äusserungen beim zweiten Telefonat zwischen dem Beschuldigten und E._____ nicht rechtsgenüglich erstellt. Eine Befragung von D.__