Die Bezeichnung «Hurensohn» hat E._____ im Strafantrag aufgeführt (vgl. UA act. 11), anlässlich der Konfrontationseinvernahme hinsichtlich der beiden mit ihm geführten Telefongespräche nicht erwähnt (UA act. 38 Frage 14). Dies vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht explizit danach gefragt worden ist und vor Obergericht glaubhaft aussagte, dass ihn der Beschuldigte auch als «Hurensohn» bezeichnet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).