welchen er mit Sicherheit nur in Kauf nahm, weil tatsächlich etwas vorgefallen war. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass es E._____ an einem Motiv fehlt, den ihm unbekannten Beschuldigten zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Zudem belegen, wie gezeigt, Audioaufnahmen seines Gesprächs mit der Mitarbeiterin der Kantonalen Notrufzentrale, dass der Beschuldigte die Leitung der Regionalpolizei […] als «Kinderschänder» betitelt hat (vgl. hierzu oben E. 5.4). Insgesamt sind die Aussagen von E._____ glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. Die Bezeichnung «Hurensohn» hat E._____ im Strafantrag aufgeführt (vgl. UA act.