5.4. Sowohl E._____ als auch der Beschuldigte gaben an, sich vor den Telefonaten nicht gekannt zu haben (UA act. 36 Frage 9 und act. 39 Frage 22; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb E._____ eine ihm unbekannte Person falsch anschuldigen sollte. Das Ausfüllen eines Strafantrags und die damit einhergehenden Vorladungen führten – wie der Polizeibeamte E._____ wusste – zu einem Mehraufwand, - 11 -