5.3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Audioaufnahmen des Telefonats mit der Kantonalen Notrufzentrale verwertbar sind. Beim Gespräch mit der Kantonalen Notrufzentrale handelte es sich nicht um ein privates Gespräch, das dem Schutzbereich von Art. 179ter StGB unterliegt. So sieht Art. 179quin- quies Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich vor, dass von einer Strafbarkeit nach Art. 179ter Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist, wer ein Gespräch mit einem Rettungsdienst aufnimmt. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf E. 2.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.