5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte hat die Leitung der Regionalpolizei […] gegenüber einer Mitarbeiterin der Kantonalen Notrufzentrale als «Kinderschänder» bezeichnet, die entsprechende Aussage wurde auf einer Audioaufnahme festgehalten und ist erstellt (UA act. 22). E._____ wurde vom Beschuldigten zwar nicht explizit erwähnt. Nichtsdestotrotz war es der Kantonalen Notrufzentrale möglich, die Aussage des Beschuldigten einem konkreten Personenkreis zuzuordnen, nämlich der Leitung der Regionalpolizei […], welcher E._____ angehört und die sodann umgehend über das Telefonat informiert wurde (UA act. 38 Frage 17; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.).