gab er wiederum an, E._____ während des Telefonats mit der Regionalpolizei […] nicht als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet zu haben (GA act. 33 f.). Im Laufe der Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, dass ihm E._____ gesagt habe, dass das Gesetz für alle gleich sei. Dann habe er (der Beschuldigte) gesagt, dass Menschen, die so etwas behauptet würden, von seiner Erfahrung her auch Kinder misshandelten (GA act. 37). Vor Obergericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen gemachten Aussagen fest und bestritt weiterhin, E._____ als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeichnet zu haben.