5.2. Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal zum Sachverhalt befragt. Zuerst anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 8. April 2021, wobei er im Rahmen dieser Einvernahme den ihm vorgehaltenen Sachverhalt bestritt (vgl. UA act. 14 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. November 2021 hielt der Beschuldigte fest, dass er das Telefon nie aufgehängt habe und E._____ auch nie als Kinderschänder bezeichnet habe (UA act. 39 Frage 21). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - 10 -