__ die vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Aussagen im Wesentlichen, wobei er ergänzend zu Protokoll gab, dass ihn der Beschuldigte anlässlich des ersten Telefonats als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet habe. Beim zweiten Telefonat habe der Beschuldigte diese Wörter nicht ausgesprochen, sondern sei nur ausfällig geworden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).