habe das Telefon wiederum auf Lautsprecher gestellt und der Beschuldigte habe dann dieselben Beschimpfungen wiederholt (UA act. 38 Frage 14). Er habe ihn auch anlässlich des zweiten Telefonats als «Arschloch» und «Kinderschänder» bezeichnet (UA act. 38 Frage 16). Vor Obergericht bestätigte E._____ die vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Aussagen im Wesentlichen, wobei er ergänzend zu Protokoll gab, dass ihn der Beschuldigte anlässlich des ersten Telefonats als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet habe.