5. 5.1. Mit Strafantrag vom 29. März 2021 führt E._____ aus, dass er vom Beschuldigten telefonisch als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet wurde (UA act. 11). Dies hat er auch gegenüber Gfr. J._____ anlässlich seiner Meldung so festgehalten (UA act. 7). Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Baden durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 15. November 2021 hielt er fest, dass der Beschuldigte die Regionalpolizei […] angerufen habe und D._____ das Telefonat entgegengenommen habe. Daraufhin sei sie zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ein Bürger mit einer Parkbusse nicht zufrieden sei, woraufhin D._____ das Telefonat auf Lautsprecher gestellt habe.