Damit enthält Art. 10 Abs. 3 StPO den Grundsatz in dubio pro reo. Nach bundesgerichtlicher Praxis betrifft dieser Grundsatz nicht nur die Verteilung der Beweislast, wonach das Gericht die Schuld der angeklagten Person beweisen muss, sondern auch die Würdigung der Beweise, als er es dem Gericht untersagt, sich von der Schuld der angeklagten Person -9-