4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht sämtliche Beweis frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Weiter sieht Art. 10 Abs. 3 StPO vor, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat. Damit enthält Art. 10 Abs. 3 StPO den Grundsatz in dubio pro reo.