3.2.4. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrags (STEFAN KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 403 StPO). Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale liegt hinsichtlich dieses Sachverhalts ein Prozesshindernis vor, welches von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Das Verfahren bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale ist deshalb infolge Fehlens eines Strafantrages einzustellen.