respektive ein Anruf bei der Nummer 117 wird im Strafantrag nicht erwähnt. Damit liegt nur ein Strafantrag hinsichtlich des ersten Sachverhaltskomplexes, der sich in [Ortschaft] abgespielt haben und sich direkt gegen den Beschuldigten gerichtet haben soll, vor. 3.2.3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich der Strafantrag vom 29. März 2021 ausschliesslich auf die Äusserungen des Beschuldigten, welche direkt gegenüber E._____ erfolgten, bezieht und nicht auf jene, die der Beschuldigte in der Folge noch gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale machte.