[UA act. 7]). Dem Strafantrag ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte telefonisch in [Ortschaft], [Adresse] (Adresse der Regionalpolizei), über eine erhaltene Busse beschwert und in der Folge E._____ als «Kinderschänder», «Hurensohn» und «Arschloch» beschimpft habe. Das Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Kantonalen Notrufzentrale (welche sich bekanntlich nicht in [Ortschaft] befindet) -8-