Gemäss Bericht der Regionalpolizei […] vom 29. April 2021 beinhaltete die dem Strafantrag zugrundeliegende «Meldung» von E._____ gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten am 23. März 2021 denn auch lediglich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zwei Telefongespräche, die der Beschuldigte mit E._____ und D._____ führte («Meldung: teilt mit, dass er anlässlich von zwei Telefongesprächen durch den Beschuldigten als Hurensohn, Kinderschänder und Arschloch beschimpft wurde. Stellt Strafantrag» [UA act. 7]).