Angeklagt wurden in der Folge zwei Sachverhaltskomplexe: Einerseits die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich von zwei Telefonaten mit E._____ und D._____ diesem gegenüber direkt und anderseits die Aussagen, die der Beschuldigte gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale gemacht haben soll (vgl. oben E. 2.1). Aus dem Strafantrag ergibt sich, dass die Äusserungen «Kinderschänder», «Hurensohn» und «Arschloch» gegenüber E._____ erfolgt sein sollen. Die Kantonale Notrufzentrale wird nicht erwähnt. Gemäss Bericht der Regionalpolizei […] vom 29. April 2021 beinhaltete die dem Strafantrag zugrundeliegende «Meldung» von E.__