3. 3.1. Beim Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, wurde aber kein Strafantrag gestellt und ist die Antragsfrist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen (STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 403 StPO). Vorab gilt es deshalb zu prüfen, ob hinsichtlich der dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Delikte gültige Strafanträge vorliegen. 3.2. 3.2.1. E._____ hat am 29. März 2021 und somit noch innert der dreimonatigen Frist (vgl. Art. 31 StGB) einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt.