_ sei in den ganzen drei Gesprächen mit keinem Wort gefallen (Berufungsbegründung S. 4). Weiter fehle es am subjektiven Tatbestand und schliesslich habe der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, die Regionalpolizei […] allgemein der Untätigkeit hinsichtlich der psychischen Kindsmisshandlung betreffend seine Tochter zu bezichtigen, weshalb der Gutglaubensbeweis erbracht sei (Berufungsbegründung S. 5 f.). -7-