2.3. Der Beschuldigte anerkennt die geführten Telefonate, bestreitet aber, E._____ im Rahmen der Telefonate mit ihm und D._____ als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeichnet zu haben. Was den Begriff «Kinderschänder» anbelange, so habe E._____ gewusst, dass der Beschuldigte den Begriff nicht im Sinne einer Person benütze, welche ein Kind sexuell missbrauche (Berufungsbegründung S. 3). Weiter bestreitet er, E._____ gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale beschimpft zu haben; der Name von E._____ sei in den ganzen drei Gesprächen mit keinem Wort gefallen (Berufungsbegründung S. 4).