__ anlässlich des Telefonats mit der Kantonalen Notrufzentrale folgende Aussage machte: «(…) der Typ eskaliert, das ist ein Kinderschänder. Es tut mir leid, wenn ich es Ihnen so sage» (vorinstanzliches Urteil E. 1.4 und E. 2.4). Gestützt darauf sprach sie den Beschuldigten der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.