2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte E._____ im Rahmen des Telefonats mit ihm und D._____ als «Hurensohn», «Kinderschänder» und «Arschloch» beschimpft habe (vorinstanzliches Urteil E. 1.2 f. und E. 2.4). Dieselben Ausdrücke habe der Beschuldigte erneut verwendet, als er kurze Zeit später wieder die Regionalpolizei […] angerufen habe (vorinstanzliches Urteil E. 1.3 und E. 2.4). Weiter erachtete es die Vorinstanz auch als erwiesen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf E._____ anlässlich des Telefonats mit der Kantonalen Notrufzentrale folgende Aussage machte: «(…) der Typ eskaliert, das ist ein Kinderschänder.