1. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 18. August 2022 und einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau. Er hat das vorinstanzliche Urteil somit vollumfänglich angefochten, womit dieses vollständig zu prüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6-