3.9. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde zur Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2023 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Obergericht in Erwägung ziehe, das Verfahren bezüglich der Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale mangels eines diesbezüglichen Strafantrags einzustellen. 3.10. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und E._____ als Auskunftsperson fand am 17. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: