3.4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 erklärte der Privatkläger E._____, dass er im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen wolle. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 auf einen Nichteintretensantrag oder eine Anschlussberufung. 3.6. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.7. Am 20. März 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung der Berufung ein. 3.8. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 25. April 2023 (Postaufgabe) Stellung zur Berufungsbegründung vom 20. März 2023.