3. 3.1. Der Beschuldigte meldete fristgerecht am 2. September 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. November 2022 zugestellt. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 12. Dezember 2022 die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2021.233 vom 18. August 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ einer strafbaren Handlung nicht schuldig ist, und es sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons Aargau.