2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.00, d.h. total Fr. 1’200.00, sowie zu einer Busse von Fr. 240.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.