Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.297 (ST.2021.233; StA.2021.3306) Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Baldingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, […] Gegenstand Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 2. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen ersten Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Dieser wurde vom Beschuldigten mit Einsprache vom 12. September 2021 fristgerecht angefochten. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 17. November 2021 einen neuen Strafbefehl gegen den Beschuldigten mit folgendem Inhalt: " Sachverhalt Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise durch Worte in seiner Ehre angegriffen. A._____ rief am 26.03.2021, zwischen ca. 07.20 Uhr und 07.35 Uhr, bei der Regionalpolizei […], [Adresse], an um sich über ihm ausgestellte Park- bussen zu beschweren. Während des Telefonates mit D._____ und Wm mbV E._____, p.a. Regionalpolizei […], [Adresse] (Strafantrag gestellt), welches von Seiten der Regionalpolizei auf Lautsprecher gestellt war, be- zeichnete er Letzteren als «Hurensohn», «Kinderschänder» und «Arsch- loch». Wenige Minuten später rief A._____ ein zweites Mal in der gleichen Angelegenheit an und bezeichnete Wm mbV E._____ erneut als «Huren- sohn», «Kinderschänder» und «Arschloch», worauf dieser das Gespräch beendete. Anschliessend rief A._____ die Kantonale Notrufzentrale an und be- schwerte sich dort über die von der Regionalpolizei […] ausgestellten Parkbussen. Auf den Hinweis der Notrufmitarbeitenden, dass sich A._____ diesbezüglich an die Leitung der betreffenden Regionalpolizei zu wenden habe, antwortete er bezogen auf Wm mbV E._____: «Ja, das habe ich gemacht. Der Typ eskaliert, das ist ein Kinderschänder. Es tut mir leid, wenn ich es Ihnen so sage». A._____ hat E._____ mehrmals wissentlich und willentlich durch Worte in seiner Ehre angegriffen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Den Kosten -3- Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 Rechnungsbetrag CHF 900.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die dem Grundsatze nach gestellte Zivilforderung des E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. " 1.2. Am 29. November 2021 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache ge- gen den Strafbefehl vom 17. November 2021. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt am Strafbefehl vom 17. November 2021 fest und überwies diesen mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 an das Bezirksgericht Baden zwecks Durchführung des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens. 2. 2.1. Mit Urteil vom 18. August 2022 erkannte die Gerichtspräsidentin des Be- zirksgerichts Baden: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.00, d.h. total Fr. 1’200.00, sowie zu einer Busse von Fr. 240.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Er- satzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr Fr. 600.00 -4- c) den Spesen Fr. 95.80 Total Fr. 1'895.80 4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 1'895.80 auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen. " 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete fristgerecht am 2. September 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. November 2022 zugestellt. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 12. Dezember 2022 die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2021.233 vom 18. August 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ einer strafbaren Handlung nicht schuldig ist, und es sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons Aargau. Beweisanträge: 1. Es sei der Beschuldigte A._____ zu befragen. 2. Es sei der Privatkläger E._____ als Auskunftsperson zu befragen. 3. Es sei D._____, Polizei-Angestellte, c/o Regionalpolizei […], [Adresse], als Zeugin zu befragen. 4. Es seien die Akten der KESB […] (Dossier Nr. XXX i.S. H._____, geb. tt.mm.jjjj) beizuziehen. 5. Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten STA4 ST.2016.1436 beizuziehen. " -5- 3.3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies die Verfahrensleiterin die Be- weisanträge des Beschuldigten einstweilen ab. 3.4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 erklärte der Privatkläger E._____, dass er im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen wolle. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezem- ber 2022 auf einen Nichteintretensantrag oder eine Anschlussberufung. 3.6. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.7. Am 20. März 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Begründung der Berufung ein. 3.8. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 25. April 2023 (Postauf- gabe) Stellung zur Berufungsbegründung vom 20. März 2023. 3.9. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde zur Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2023 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hin- gewiesen, dass das Obergericht in Erwägung ziehe, das Verfahren bezüg- lich der Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Kantonalen Notruf- zentrale mangels eines diesbezüglichen Strafantrags einzustellen. 3.10. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und E._____ als Auskunftsperson fand am 17. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 18. August 2022 und einen Freispruch vom Vorwurf der Be- schimpfung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kan- tons Aargau. Er hat das vorinstanzliche Urteil somit vollumfänglich ange- fochten, womit dieses vollständig zu prüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. März 2021, zwischen 7:20 Uhr und 7:35 Uhr, anlässlich eines Telefonats betreffend Parkbussen mit D._____ und E._____, beide bei der Regionalpolizei […] tätig, E._____ als «Hurensohn», «Kinderschänder» und «Arschloch» bezeichnet zu haben, wobei D._____ den Anruf auf dem Lautsprecher mitverfolgt habe. Der Be- schuldigte habe kurz nach Beendigung des Gesprächs erneut angerufen und E._____ wiederum als «Hurensohn», «Kinderschänder» und «Arsch- loch» bezeichnet. Danach habe der Beschuldigte die Kantonale Notrufzent- rale angerufen und sich über die Regionalpolizei […] und die ausgestellte Parkbusse beschwert. Die Mitarbeiterin der Kantonalen Notrufzentrale habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen An- liegen an die Regionalpolizei wenden solle. Daraufhin habe der Beschul- digte bezogen auf die Leitung der Regionalpolizei […] folgendes gesagt: «Ja, das habe ich gemacht. Der Typ eskaliert, das ist ein Kinderschänder. Es tut mir leid, wenn ich es Ihnen so sage». 2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte E._____ im Rahmen des Telefonats mit ihm und D._____ als «Hurensohn», «Kinder- schänder» und «Arschloch» beschimpft habe (vorinstanzliches Urteil E. 1.2 f. und E. 2.4). Dieselben Ausdrücke habe der Beschuldigte erneut verwendet, als er kurze Zeit später wieder die Regionalpolizei […] angeru- fen habe (vorinstanzliches Urteil E. 1.3 und E. 2.4). Weiter erachtete es die Vorinstanz auch als erwiesen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf E._____ anlässlich des Telefonats mit der Kantonalen Notrufzentrale folgende Aussage machte: «(…) der Typ eskaliert, das ist ein Kinderschän- der. Es tut mir leid, wenn ich es Ihnen so sage» (vorinstanzliches Urteil E. 1.4 und E. 2.4). Gestützt darauf sprach sie den Beschuldigten der mehr- fachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. 2.3. Der Beschuldigte anerkennt die geführten Telefonate, bestreitet aber, E._____ im Rahmen der Telefonate mit ihm und D._____ als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeichnet zu haben. Was den Begriff «Kinderschän- der» anbelange, so habe E._____ gewusst, dass der Beschuldigte den Be- griff nicht im Sinne einer Person benütze, welche ein Kind sexuell miss- brauche (Berufungsbegründung S. 3). Weiter bestreitet er, E._____ gegen- über der Kantonalen Notrufzentrale beschimpft zu haben; der Name von E._____ sei in den ganzen drei Gesprächen mit keinem Wort gefallen (Be- rufungsbegründung S. 4). Weiter fehle es am subjektiven Tatbestand und schliesslich habe der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, die Regio- nalpolizei […] allgemein der Untätigkeit hinsichtlich der psychischen Kinds- misshandlung betreffend seine Tochter zu bezichtigen, weshalb der Gut- glaubensbeweis erbracht sei (Berufungsbegründung S. 5 f.). -7- 3. 3.1. Beim Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, wurde aber kein Strafantrag gestellt und ist die Antragsfrist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen (STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 403 StPO). Vorab gilt es deshalb zu prüfen, ob hinsichtlich der dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Delikte gültige Strafanträge vorlie- gen. 3.2. 3.2.1. E._____ hat am 29. März 2021 und somit noch innert der dreimonatigen Frist (vgl. Art. 31 StGB) einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ge- stellt. 3.2.2. Als Ereignis gab E._____ in seinem Strafantrag Folgendes an: «Ort: […] Datum/Zeit: 26.03.2021, 07.35 Uhr Kurzsachverhalt: Beschwert sich telefonisch über erhaltene Busse. Be- schimpft in der Folge E._____ als Kinderschänder, Hurensohn und Arsch- loch» (UA act. 11). Angeklagt wurden in der Folge zwei Sachverhaltskomplexe: Einerseits die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich von zwei Telefonaten mit E._____ und D._____ diesem gegenüber direkt und anderseits die Aussa- gen, die der Beschuldigte gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale ge- macht haben soll (vgl. oben E. 2.1). Aus dem Strafantrag ergibt sich, dass die Äusserungen «Kinderschänder», «Hurensohn» und «Arschloch» ge- genüber E._____ erfolgt sein sollen. Die Kantonale Notrufzentrale wird nicht erwähnt. Gemäss Bericht der Regionalpolizei […] vom 29. April 2021 beinhaltete die dem Strafantrag zugrundeliegende «Meldung» von E._____ gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten am 23. März 2021 denn auch lediglich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zwei Telefonge- spräche, die der Beschuldigte mit E._____ und D._____ führte («Meldung: teilt mit, dass er anlässlich von zwei Telefongesprächen durch den Be- schuldigten als Hurensohn, Kinderschänder und Arschloch beschimpft wurde. Stellt Strafantrag» [UA act. 7]). Dem Strafantrag ist weiter zu ent- nehmen, dass sich der Beschuldigte telefonisch in [Ortschaft], [Adresse] (Adresse der Regionalpolizei), über eine erhaltene Busse beschwert und in der Folge E._____ als «Kinderschänder», «Hurensohn» und «Arschloch» beschimpft habe. Das Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Kantona- len Notrufzentrale (welche sich bekanntlich nicht in [Ortschaft] befindet) -8- respektive ein Anruf bei der Nummer 117 wird im Strafantrag nicht erwähnt. Damit liegt nur ein Strafantrag hinsichtlich des ersten Sachverhaltskomple- xes, der sich in [Ortschaft] abgespielt haben und sich direkt gegen den Be- schuldigten gerichtet haben soll, vor. 3.2.3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich der Strafantrag vom 29. März 2021 ausschliesslich auf die Äusserungen des Beschuldigten, welche direkt gegenüber E._____ erfolgten, bezieht und nicht auf jene, die der Beschuldigte in der Folge noch gegenüber der Kantonalen Notrufzent- rale machte. 3.2.4. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrags (STEFAN KELLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 403 StPO). Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags bezüglich der Äusserun- gen des Beschuldigten gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale liegt hin- sichtlich dieses Sachverhalts ein Prozesshindernis vor, welches von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Das Verfahren bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale ist deshalb infolge Fehlens eines Strafantrages einzustellen. 4. 4.1. Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Beschuldigte am 26. März 2021 zwischen 7:20 Uhr und 7:35 Uhr E._____ anlässlich zweier Telefonate als «Hurensohn», «Kinderschänder» und «Arschloch» bezeichnet hat. Mit Berufung bringt der Beschuldigte vor, es sei nicht erwiesen, dass er E._____ als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeichnet habe (Berufungs- begründung S. 2 f.). Hinsichtlich des Begriffs «Kinderschänder» hält er fest, dass er damit eine allgemeine Aussage gemacht und nicht den Privatkläger als «Kinderschänder» bezeichnet habe (Berufungsbegründung S. 3; Plä- doyer Berufungsverhandlung, S. 2 f.). 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht sämtliche Beweis frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Weiter sieht Art. 10 Abs. 3 StPO vor, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszuge- hen hat. Damit enthält Art. 10 Abs. 3 StPO den Grundsatz in dubio pro reo. Nach bundesgerichtlicher Praxis betrifft dieser Grundsatz nicht nur die Ver- teilung der Beweislast, wonach das Gericht die Schuld der angeklagten Person beweisen muss, sondern auch die Würdigung der Beweise, als er es dem Gericht untersagt, sich von der Schuld der angeklagten Person -9- überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung unüberwindliche Zweifel daran bestehen (BGE 127 I 38 E. 2a). In Situation, in welchen ein Opfer den Beschuldigten belastende Aussagen macht und eine beschul- digte Person diese Aussagen bestreitet (Aussage-gegen-Aussage-Kons- tellationen), muss nicht zwingend ein Freispruch erfolgen – vielmehr hat das Gericht sämtliche Aussagen einlässlich zu würdigen (BGE 237 IV 122 E. 3.3). 5. 5.1. Mit Strafantrag vom 29. März 2021 führt E._____ aus, dass er vom Be- schuldigten telefonisch als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschän- der» bezeichnet wurde (UA act. 11). Dies hat er auch gegenüber Gfr. J._____ anlässlich seiner Meldung so festgehalten (UA act. 7). Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Baden durchgeführten Konfrontationsein- vernahme vom 15. November 2021 hielt er fest, dass der Beschuldigte die Regionalpolizei […] angerufen habe und D._____ das Telefonat entgegen- genommen habe. Daraufhin sei sie zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ein Bürger mit einer Parkbusse nicht zufrieden sei, woraufhin D._____ das Telefonat auf Lautsprecher gestellt habe. Er habe den Beschuldigten dann gefragt, was das Problem sei. Dieser habe ihn gefragt, wie oft er ihm noch eine Busse ausstellen wolle, er habe schon so oft eine Busse bekom- men, obwohl er eine Parkkarte habe. E._____ habe dem Beschuldigten daraufhin erklärt, dass alle gleich behandelt würden und wer keine Park- karte habe, eine Busse bekommen würde. Dann habe der Beschuldigte ihn als «Arschloch» und «Kinderschänder» bezeichnet und das Telefon abge- hängt. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte erneut angerufen, D._____ habe das Telefon wiederum auf Lautsprecher gestellt und der Beschuldigte habe dann dieselben Beschimpfungen wiederholt (UA act. 38 Frage 14). Er habe ihn auch anlässlich des zweiten Telefonats als «Arschloch» und «Kin- derschänder» bezeichnet (UA act. 38 Frage 16). Vor Obergericht bestätigte E._____ die vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Aussagen im Wesentlichen, wobei er ergänzend zu Protokoll gab, dass ihn der Beschuldigte anlässlich des ersten Telefonats als «Arschloch», «Hu- rensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet habe. Beim zweiten Telefonat habe der Beschuldigte diese Wörter nicht ausgesprochen, sondern sei nur ausfällig geworden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 5.2. Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal zum Sachverhalt befragt. Zu- erst anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 8. April 2021, wobei er im Rahmen dieser Einvernahme den ihm vorgehaltenen Sachverhalt be- stritt (vgl. UA act. 14 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. November 2021 hielt der Beschuldigte fest, dass er das Telefon nie aufgehängt habe und E._____ auch nie als Kinderschänder bezeichnet habe (UA act. 39 Frage 21). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - 10 - gab er wiederum an, E._____ während des Telefonats mit der Regionalpo- lizei […] nicht als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» be- zeichnet zu haben (GA act. 33 f.). Im Laufe der Befragung führte der Be- schuldigte weiter aus, dass ihm E._____ gesagt habe, dass das Gesetz für alle gleich sei. Dann habe er (der Beschuldigte) gesagt, dass Menschen, die so etwas behauptet würden, von seiner Erfahrung her auch Kinder misshandelten (GA act. 37). Vor Obergericht hielt der Beschuldigte im We- sentlichen an seinen gemachten Aussagen fest und bestritt weiterhin, E._____ als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeichnet zu haben. Bei der Bezeichnung als «Kinderschänder» gegenüber der Notrufzentrale habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Er habe damit nicht direkt E._____ gemeint, sondern vielmehr jede Person, die behaupte, vor dem Gesetz seien alle gleich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 ff.). 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte hat die Leitung der Regionalpolizei […] gegenüber einer Mitarbeiterin der Kantonalen Notrufzentrale als «Kinderschänder» bezeich- net, die entsprechende Aussage wurde auf einer Audioaufnahme festge- halten und ist erstellt (UA act. 22). E._____ wurde vom Beschuldigten zwar nicht explizit erwähnt. Nichtsdestotrotz war es der Kantonalen Notrufzent- rale möglich, die Aussage des Beschuldigten einem konkreten Personen- kreis zuzuordnen, nämlich der Leitung der Regionalpolizei […], welcher E._____ angehört und die sodann umgehend über das Telefonat informiert wurde (UA act. 38 Frage 17; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Aus dem Gespräch mit der Notrufzentrale wird auch klar, dass mit «Kinder- schänder» diejenige Person der Leitung gemeint war, mit welcher der Be- schuldigte vorgängig telefoniert hatte, nämlich E._____. 5.3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Audioaufnahmen des Telefonats mit der Kantonalen Notrufzentrale verwertbar sind. Beim Gespräch mit der Kantonalen Notrufzentrale handelte es sich nicht um ein privates Gespräch, das dem Schutzbereich von Art. 179ter StGB unterliegt. So sieht Art. 179quin- quies Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich vor, dass von einer Strafbarkeit nach Art. 179ter Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist, wer ein Gespräch mit einem Rettungsdienst aufnimmt. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf E. 2.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. 5.4. Sowohl E._____ als auch der Beschuldigte gaben an, sich vor den Telefo- naten nicht gekannt zu haben (UA act. 36 Frage 9 und act. 39 Frage 22; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb E._____ eine ihm unbekannte Person falsch anschuldigen sollte. Das Aus- füllen eines Strafantrags und die damit einhergehenden Vorladungen führ- ten – wie der Polizeibeamte E._____ wusste – zu einem Mehraufwand, - 11 - welchen er mit Sicherheit nur in Kauf nahm, weil tatsächlich etwas vorge- fallen war. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass es E._____ an ei- nem Motiv fehlt, den ihm unbekannten Beschuldigten zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Zudem belegen, wie gezeigt, Audio- aufnahmen seines Gesprächs mit der Mitarbeiterin der Kantonalen Notruf- zentrale, dass der Beschuldigte die Leitung der Regionalpolizei […] als «Kinderschänder» betitelt hat (vgl. hierzu oben E. 5.4). Insgesamt sind die Aussagen von E._____ glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. Die Bezeichnung «Hurensohn» hat E._____ im Strafantrag aufgeführt (vgl. UA act. 11), anlässlich der Konfrontationseinvernahme hinsichtlich der bei- den mit ihm geführten Telefongespräche nicht erwähnt (UA act. 38 Frage 14). Dies vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht explizit danach gefragt worden ist und vor Obergericht glaubhaft aussagte, dass ihn der Beschuldigte auch als «Hurensohn» bezeichnet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 5.5. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte anlässlich eines Telefonats mit der Regionalpolizei […] E. als «Arschloch», «Kinderschänder» und «Hu- rensohn» bezeichnet hat. Nachdem E._____ vor Obergericht auf Nach- frage klar zu Protokoll gab, dass er nur anlässlich des ersten Telefonats vom Beschuldigten als «Arschloch», «Hurensohn» und «Kinderschänder» bezeichnet worden sei, wobei der Beschuldigte beim zweiten Telefonge- spräch nur ausfällig geworden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der inkriminierten Äusserungen beim zweiten Telefonat zwischen dem Beschuldigten und E._____ nicht rechtsgenüglich erstellt. Eine Befragung von D._____ erübrigt sich bei die- sem Beweisergebnis. Letztlich stellte der Beschuldigte den Antrag, die Ak- ten der KESB […] (Dossier Nr. XXX i.S. H._____, geboren am tt.mm.jjjj) und die Akten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2016.10436) seien im vorliegenden Verfahren beizuziehen (Berufungs- begründung S. 5 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich dem Gericht nicht erschliesst und vor Obergericht durch den Beschuldigten nicht näher dargelegt wurde, weshalb diese Akten relevant für das vorliegende Verfah- ren wären, zumal das vorliegende Berufungsverfahren keinerlei Bezug zu diesen beiden Verfahren aufweist. 6. 6.1. 6.1.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in ande- rer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) gegenüber Dritten - 12 - oder gegenüber dem Verletzen erfüllt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). 6.1.2. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. reines Werturteil) ist ein blosser Aus- druck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf be- stimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein «Schwein», ein «Luder», ein «Psychopath», ein «Halunke», eine «Hure» oder ein «Arschloch» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; zum Ganzen vgl. auch FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 177 StGB). 6.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet die Regelung über den Entlastungsbeweis nach Art. 173 StGB analoge Anwendung im Rah- men von Art. 177 StGB, sofern die Beschimpfung in Form einer Tatsachen- behauptung oder eines gemischten Werturteils erfolgte (BGE 93 IV 20 E. 3). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB steht dem Täter die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Täter wird jedoch nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, und vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwer- fen. 6.1.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 StGB Vorsatz. 6.2. Vorliegend hat der Beschuldigte E._____ anlässlich eines Telefonats vom 26. März 2021 (unter anderem) als «Arschloch» und «Hurensohn» bezeich- net. Bei diesen Begriffen handelt es sich unzweifelhaft um Formalinjurien, d.h. Werturteile. Damit liegen hinsichtlich der Begriffe «Arschloch» und «Hurensohn» Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vor. 6.3. 6.3.1. Beim Wort «Kinderschänder» handelt es sich um eine Tatsachenbehaup- tung, da die Frage, ob es sich bei einer Person um einen Kinderschänder handelt oder nicht, dem Beweis zugänglich ist. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er unter einem Kinder- schänder jemanden verstehe, der entweder bei der Misshandlung eines Kindes wegschaue oder Kinder selber misshandle (GA act. 41 f.; vgl. dazu auch Berufungsbegründung S. 3 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte - 13 - an, dass ein Kinderschänder eine Person sei, die einem Kind einen Scha- den zuführe, egal ob durch «Ignorieren» oder durch falschen Umgang (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Bei der vom Beschuldigten gegenüber E._____ verwendeten Bezeichnung «Kinderschänder» ist deshalb mit Blick auf den Gesamtkontext von einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung auszugehen, welche geeignet war, seinen Ruf zu beschädigen. Da diese anlässlich des Telefonats mit E._____ direkt gegenüber diesem erfolgte, liegt auch hier eine Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vor (vgl. oben E. 6.1.1). Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. sinngemäss vorinstanzliches Ur- teil E. 3.3.2). Die Äusserung «Kinderschänder» erfolgte ohne irgendwelche begründete Veranlassung gegenüber dem dem Beschuldigten unbekann- ten E._____. Sie erfolgte offensichtlich auch einzig, um seinem Ärger mit verschiedenen Behörden Luft zu machen und damit vorwiegend in der Ab- sicht, E._____ Übles vorzuwerfen. 6.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er E._____ nicht vorsätzlich be- schimpft habe, sondern es sich bei den von ihm verwendeten Ausdrücken vielmehr um einen «verbalen Rundumschuss auf Behörden» gehandelt und er die Ausdrücke nicht auf E._____ direkt bezogen habe (Berufungs- begründung S. 4 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, sind die entsprechenden Ausdrücke doch im Rahmen eines Telefongesprächs mit E._____ gefallen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Ausdrücke auf andere Personen hätten beziehen sol- len: Selbst wenn dem so gewesen wäre – und sich die Ausdrücke auf sämt- liche Mitarbeiter der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal bezogen hät- ten – wäre E._____ als einer deren Mitarbeiter von diesen Beschimpfungen erfasst gewesen. Glaubhaft erscheint jedenfalls, dass E._____ eher zufällig vom Beschuldigten als Repräsentant der Staatsgewalt ausgewählt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte E._____ wissent- lich und willentlich als «Arschloch», «Kinderschänder» und «Hurensohn» bezeichnete, um die Ehrenrührigkeit dieser Ausdrücke wusste, und damit vorsätzlich handelte. 6.3.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit der Bezeichnung von E._____ als «Arschloch», «Kinderschänder» und «Hurensohn» wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. - 14 - 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6E_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.1). 7.2. 7.2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte den Polizeibeamten E._____ anlässlich eines Anrufs bei der Regionalpolizei […] mit den Worten «Arschloch», «Kin- derschänder» und «Hurensohn» beschimpft. 7.2.2. Hinsichtlich den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten E._____ von einem grundsätzlich fehlenden Respekt des Beschuldigten im Umgang mit Behör- den zeugen. Es ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren in eine Auseinandersetzung mit Behörden betreffend das Besuchs- recht seiner Tochter verwickelt ist (UA act. 14 ff.; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 5 ff.). Dies dürfte mithin ein Grund für seine Beschimpfun- gen gegenüber E._____ gewesen sein, doch vermag dieser Umstand die Beschimpfungen keineswegs zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Ins- gesamt erscheint deshalb eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angebracht. 7.2.3. Bezüglich der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Bei den Vorstrafen handelt es sich allesamt um Strassenverkehrsdelikte, für welche der Beschuldigte letztmals 2016 verur- teilt wurde (vgl. UA act. 1; Strafregisterauszug vom 16. Oktober 2023). Diese Delikte sind vorliegend zwar nicht einschlägig, wirken sich jedoch trotzdem leicht straferhöhend aus. Mit Blick auf sämtliche Tat- und Täter- komponenten erscheint eine Strafe von insgesamt 20 Tagessätzen vorlie- gend angemessen. 7.3. Der von der Vorinstanz errechnete Tagessatz von Fr. 60.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV/4) erscheint nach wie vor angemessen (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 8; vgl. die anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichten Beilagen 2 ff.) und ist zu bestätigen. Dieser wird mit der Berufung auch nicht gerügt. - 15 - 7.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und eine Probe- zeit von drei Jahren angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. IV/5). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall auf eine verlängerte Probezeit zu erkennen ist; diese ist deshalb auf die Regeldauer von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) zu reduzieren. Die Verbindungsbusse ist mit der Vorinstanz auf Fr. 240.00 festzulegen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). 8.2. Wird ein Verfahren gegen die beschuldigte Person im Rahmen der Beru- fung eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von den Kosten befreit (Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 416 StPO). Überdies hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise frei- gesprochen wurde oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 8.3. Im Berufungsverfahren wird das Verfahren betreffend die Vorwürfe, welche gegen den Beschuldigten bezüglich des Telefonats mit der Kantonalen Not- rufzentrale erhoben wurden, von Amtes wegen eingestellt (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträ- gen (vgl. oben E. 6.3.3). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren teil- weise obsiegt, sind ihm 2/3 der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Entsprechend ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren für 1/3 seiner Aufwendungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Der mit Kostennote vom 17. Oktober 2023 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsver- fahren (Positionen ab dem 21. November 2022) von 8.83 Stunden er- scheint angemessen und ist einzig hinsichtlich der geltend gemachten Dauer für die Berufungsverhandlung von zwei Stunden um eine ½ Stunde zu kürzen. Bei den geltend gemachten Auslagen sind die Kopien zudem lediglich mit 0.50 Franken zu entschädigen (§ 13 Abs. 3 AnwT). Das Hono- rar beträgt somit Fr. 1'832.60 (8.38*Fr. 220.00 [§ 9 Abs. 2bis AnwT]) und die Auslagen Fr. 27.30. Zuzüglich 7.7% MWST resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'003.10. - 16 - 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.2. Dem Beschuldigten wurden für das erstinstanzliche Verfahren die Verfah- renskosten von gesamthaft Fr. 1'895.80 vollumfänglich auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. V). Da der Beschuldigte im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens einen günsti- geren Entscheid erwirkt hat, indem das Verfahren gegen ihn teilweise ein- gestellt wurde, sind die vorinstanzlichen Kosten neu festzulegen. Dement- sprechend sind dem Beschuldigten 2/3 der vorinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 1'895.80 aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten der Staats- kasse. Überdies macht der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner anwaltli- chen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren Aufwände in der Höhe von Fr. 1'713.85 geltend. Mit Blick auf die Teileinstellung des Verfahrens ist der Beschuldigte für 1/3 dieser Aufwendungen zu entschädigen. 10. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Das Verfahren wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB bezüglich der Äusserungen gegenüber der Kantonalen Notrufzentrale wird infolge fehlen- den Strafantrags eingestellt. 1.2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB («Arschloch», «Kinderschänder» und «Hu- rensohn») schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 1.2 genannten Bestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 47 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen - 17 - à Fr. 60.00, gesamthaft Fr. 1'200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie einer Verbindungsbusse von Fr. 240.00, verurteilt. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen ausgesprochen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie Auslagen von Fr. 158.00, gesamthaft Fr. 2'158.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 in der Höhe von Fr. 1'438.70 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staats- kasse. 3.2. Für das obergerichtliche Verfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 667.70 aus der Staatskasse entschädigt. 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'895.80, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, der Anklagegebühr von Fr. 600.00 und den Spesen von Fr. 95.80 zu 2/3 in der Höhe von Fr. 1'263.90 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 571.30 aus der Staatskasse entschädigt. Zustellung an: die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten (Verteidiger) die Oberstaatsanwaltschaft die Vorinstanz Mitteilung an: die Obergerichtskasse Mitteilung nach Rechtskraft an: das Strafregister (VOSTRA) - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser