6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'509.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'937.56 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'780.00 (inkl. Anklagegebühr und Beweisführungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt.