4. 4.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3.1. erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. - 26 - 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, zuzüglich Auslagen von Fr. 214.00, total Fr. 2'214.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.