138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Es handelt sich dabei um Auslagen und somit Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Damit ist die vorinstanzliche Gerichtskasse anzuweisen, der unentgeltlichen Vertreterin die von der Vorinstanz festgesetzte und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: