4.2.4. Die Höhe der der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er (entgegen der Vorinstanz) die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO) und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.1 sowie Dispo- sitiv-Ziffer 5.2.1). Die unentgeltliche Vertreterin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m.