4.2. 4.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 24 - 4.2.2. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.