135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.1.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit Fr. 1'937.56 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).